Rechtsgrundlagen

Vorwort: "Dass das Wort Tierschutz erfunden werden mußte, ist eine der blamabelsten Angelegenheiten der menschlichen Entwicklung!"

- Theodor Heuss

Tierschutzgesetz

Das Tierschutzgesetz (TierSchG) vom 24.07.1972 ist zu dem Zweck erlassen worden:

"....aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen."

Der Grundsatz in § 1 des Tierschutzgesetzes lautet:

"Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schaden zufügen."

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (§ 2 Ziffer 1 TierSchG) und darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemässer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (§ 2 Ziffer 2 TierSchG). Die Vorschrift von § 1 TierSchG ist kein unverbindlicher Leitgrundsatz, welcher lediglich ein Ziel aufstellt und eine Schranke sozialethischer Prägung setzt, aber nur sittliche Verpflichtung bleibt. Vielmehr ist sie unmittelbar geltendes Recht und enthält ein – unter Umständen strafrechtlich geahndetes – Verbot bestimmter Handlungen, nämlich des Verursachens von Schmerzen, Leiden oder Schäden. Das TierSchG erklärt die Angst des Tieres nicht ausdrücklich zum Schutzobjekt, sucht aber in der Praxis einen Ausweg dadurch, dass die Angst als Ausdruck des Leidens bezeichnet wird.

Grundgesetz

Eine bedeutungsvolle Aufwertung erfuhr der Tierschutz durch die auf den 1.8.2002 erfolgte Aufnahme ins Grundgesetz (GG), womit eine langjährige Diskussion über seinen Rang im Verfassungsgefüge abgeschlossen wurde. Der neue Art. 20a GG hält ausdrücklich fest, dass der Staat "auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmässigen Ordnung (…)" zu schützen hat. Der Tierschutz stellt somit eine rechtspolitische Staatsaufgabe dar und gilt als "überragend wichtiges Gemeinschaftsgut". Damit wurde eine verfassungsrechtliche Wertentscheidung getroffen, die sowohl vom Gesetzgeber bei der Setzung als auch von Verwaltungsbehörden und Gerichten bei der Auslegung und Anwendung des Rechts zu beachten ist. Die neue Staatszielbestimmung verpflichtet zwar nicht zu einem unbegrenzten Tierschutz, dieser ist fortan jedoch mit anderen Verfassungsgütern abzuwägen. Der Tierschutz stellt somit ein den menschlichen Grundrechten grundsätzlich gleichwertiges Rechtsgut dar.