Zugelaufen / Gefunden - was tun?

Wichtiger Hinweis speziell für Katzen

Machen Sie bitte nicht den Fehler, einer Katze, die in Ihrem Garten oder vor Ihrem Haus auftaucht, sofort etwas zu fressen zu geben. Meist ist es eine Katze, die durchaus einen Besitzer hat und nur einfach "ihr Revier" abschreitet. Macht sie einen gesunden Eindruck, dann ist es keinesfalls notwendig, dass sie "an fremden Tischen" sich zusätzliche Mahlzeiten holt - meist führt dies zu einer falschen Einschätzung der Situation - für das Tier selbst und den eigentlichen Halter.

Brieftaube gefunden - was tun?

Der Besitzer einer Brieftaube kann grundsätzlich durch die Nummer an deren Fußring bestimmt oder über die Vereine ermittelt werden. Teilweise tragen Brieftauben noch einen weiteren Ring mit der Telefonnummer des Züchters. Verletzte oder stark erschöpfte Tiere fängt man am besten vorsichtig mit einem Wäschekorb. Stellen Sie sofern nötig eine Grundversorgung sicher (Wasser / Vogelfutter). Wenn Sie die Ringnummer abgelesen haben nutzen Sie die Website des Verband Deutscher Brieftaubenzüchter e.V. um den Besitzer zu ermitteln. Dort erhalten Sie auch weitere Informationen und Ratschläge.

Begriffsbestimmung

Fundtiere sind entlaufene, verirrte bzw. verloren gegangene Tiere, deren Eigentümer in der Regel unbekannt ist. Ein Fundtier ist nach den Fundrechtsregeln der §§ 965 - 984 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu behandeln. Der Finder, der ein verlorenes Tier an sich nimmt, hat eine Reihe gesetzlicher Vorschriften zu beachten wie weiter unten im Text erläutert wird.

Herrenlose Tiere sind dagegen Tiere, an denen nach bürgerlichem Recht (BGB §§ 958-964) kein Eigentum besteht. Dazu gehören in Freiheit lebende Wildtiere, freilebende bzw. verwilderte Haustiere sowie ausgesetzte Tiere. Freilebende Katzen und Tauben sind ebenfalls herrenlos. Herrenlose und damit auch ausgesetzte Tiere können in Eigenbesitz genommen werden.

Das Aussetzen oder unversorgte Zurücklassen von Haustieren ist nach § 3 Ziffer 3 TierSchG verboten und kann als Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 TierSchG mit einer Geldbuße bis 25.000 EUR geahndet werden.

Offensichtlich kranke, verletzte oder unterversorgte Tiere

Sollten Sie ein Tier finden, oder es Ihre Nähe suchen und erkennbar krank, ausgemergelt oder verletzt sein, dann haben Sie nach dem Tierschutzgesetz die Pflicht, diesem Fundtier zu helfen, um dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen.

Ist das Tier verletzt, dann bringen Sie es bitte umgehend zur Erstversorgung zum nächsten Tierarzt und machen Sie ausdrücklich klar, dass es sich um ein Fundtier handelt.

Sie haben des weiteren die Pflicht, das Fundtier unverzüglich beim Fundbüro Ihrer Kommune (ggf. Polizeidienststelle) anzuzeigen (§ 965 BGB), denn es kann ja durchaus sein, dass der bisherige Eigentümer das Tier vermisst und beim Fundbüro nachfragt. Unterlassen Sie diese Fundtieranzeige verletzen Sie das Eigentumsrecht des Eigentümers, der gemäß § 973 Abs. 1 BGB bis sechs Monate nach der Fundtieranzeige ein Tier vom Finder (von Ihnen oder auch vom Tierheim) herausverlangen kann. Das Verschweigen des Fundes kann als Fundunterschlagung (§ 246 StGB) bestraft werden. Die Zuständigkeit der Gemeinden zur Fundtierunterbringung ergibt sich aus den Fundvorschriften (§ 90 a BGB i.V.m. §§ 965 bis 984 BGB). In tierschutzkonformer Anwendung der Fundvorschriften haben die Gemeinden die Fundtiere entgegenzunehmen und artgerecht im Sinne des § 2 TierSchG unterzubringen, zu ernähren und zu pflegen. Hierzu zählen auch die notwendigen Behandlungskosten für Verletzungen und akute Krankheiten sowie unerlässliche prophylaktische Maßnahmen wie Impfungen und Entwurmungen, die notwendig sind, um der Ausbreitung von Infektionskrankheiten innerhalb des Tierheimes vorzubeugen. Bei Hunden ist dies die Grundimmunisierung gegen Staupe, HCC- ansteckende Hepatitis, Parvovirose und Leptospirose; bei Katzen ist es die Grundimmunisierung gegen Katzenseuche und Katzenschnupfen. Die Kastration und die Tollwutimpfung sind hiervon grundsätzlich nicht erfasst. Da die Gemeinden in der Regel selbst keine Tierheime betreiben, wird diese Aufgabe durch den Landkreis bzw. durch ein Kreistierheim wahrgenommen.

Kostenübernahme bei Fundtieren

Die unverzügliche Abgabe der Fundtieranzeige ist für Sie auch deshalb ganz wichtig, weil erst durch die Fundtieranzeige die zuständige Gemeinde verpflichtet wird:

  • bei einem verletzten Fundtier die Kosten für die tierärztliche Erstversorgung zu tragen
  • bei einer notwendigen Unterbringung des Fundtieres im Kreistierheim die dort anfallenden Kosten zu übernehmen

Dieser Sachverhalt ist durch o.g. Gesetze geregelt, lassen Sie sich bei der Aufgabe der Fundtieranzeige - bei eindeutiger Sachlage - nicht von den Mitarbeitern dieser Stellen verunsichern oder einschüchtern!

Kostenübernahme bei herrenlosen Tieren

Für herrenlose Tiere ist die Gemeinde nur zuständig, wenn diese Tiere die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden. Dies kann z.B. ein herumstreunender Hund sein, welcher den Straßenverkehr gefährdet oder Passanten angreift. In diesem Fall ist die Gemeinde als Ortspolizeibehörde verpflichtet, Maßnahmen nach §§ 1 und 3 des Polizeigesetzes zu treffen. Die Kosten für ein nach Maßgabe der §§ 1 und 3 des Polizeigesetzes in einem Tierheim untergebrachten herrenlosen Tier hat die Gemeinde zu tragen.